Rechtliche Hinweise im Airsoft – für Einsteiger

Hier möchten wir Euch eine kleine Übersicht darüber geben, wie sich die rechtliche Situation rund um das Airsofthobby aus unserer Sicht darstellt. Die unten beschriebenen Hinweise stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Sie sind lediglich eine unvollständige Sammlung dessen, was wir über die Situation wissen bzw. in Erfahrung gebracht haben und für wissenswert halten.

Airsoftwaffen:

  1. Grundsätzlich stellen alle Airsoftwaffen (auch die unter 0,5J) sogenannte Anscheinswaffen dar. Das bedeutet, durch ihr realitätsnahes Aussehen erzeugen sie den Anschein einer echten Waffe. Das Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit ist verboten. Nur auf dem privaten Besitz darf man die Waffe führen.
  2. Airsoftwaffen unterhalb einer Energie von 0,5 Joule unterliegen nicht dem Waffenrecht und sind als Spielzeug eingestuft. Für diese gilt, dass sie, neben Einzelfeuer auch Dauerfeuer schießen dürfen, und sind ab den 14. Lebensjahr frei verkäuflich.
  3. Airsoftwaffen mit einer Energie von mehr als 0,5J aber unterhalb von 7,5J Unterligen dem Waffenrecht. Gekennzeichnet sind sie mit einem „F“ im Fünfeck. Diese Waffen sind ab dem 18. Lebensjahr verkäuflich. Hier ist lediglich Einzelfeuer erlaubt.

Lagerung/Transport;

  1. Der Transport von Airsoftwaffen hat in einem verschlossenen Behälter zu erfolgen, und zwar getrennt von der Munition. Das bedeutet im Klartext, dass bei dem Transport im Fahrzeug, die Waffen in einem abgeschlossenen Koffer/Waffentasche transportiert werden müssen. Die Munition darf nicht im selben Behälter transportiert werden. Da diese Bestimmungen von scharfen Waffen stammen, ist es gesetzlich nicht einwandfrei geklärt, ob zur Munition nur die Kugeln (BB`s) zählen, oder auch das Energiemedium (Gas / CO2 / Akkus). Wir empfehlen ganz klar, sowohl Kugeln als auch Gas/Akkus getrennt von der Waffe zu transportieren. Darüber hinaus muss der Koffer/die Tasche im Kofferraum transportiert werden. Das Gesetz spricht hier von „nicht unmittelbar erreichbar“.
  2. Wir haben hier schon von Fällen gehört, wo Airsoftwaffen auf einem Autobahnparkplatz kurz aus einer Transportkiste geladen wurden, um an etwas was darunter lag heranzukommen. Das hat gereicht damit die Polizei alarmiert wurde. Die traurige Folge für den Besitzer der hier ohne böse Absichten gehandelt hat, waren ein horendes Bußgeld von mehreren 1000€, eine Vorstrafe wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und alle transportierten Waffen wurden eingezogen und sind mittlerweile verschrottet.
  3. Für die Aufbewahrung/Lagerung von Airsoftwaffen gilt nach Paragraf § 13 Abs. 2 (1), dass erlaubnisfreie Waffen und Munition in abgeschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden müssen. Ein höherer Standard ist natürlich erlaubt, wie z. B. ein Waffentresor.

Führen von Airsoftwaffen:

  1. Wie bereits oben angesprochen, werden alle Airsoftwaffen als Anscheinswaffen eingestuft. Damit verbunden ist ein generelles Führungsverbot in der Öffentlichkeit. Lediglich auf dem privaten Besitz ist das Führen erlaubt. Unter Führen einer Waffe versteht man die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe.

Umbauten/Tuning/verbotene Gegenstände:

Äußerliche Veränderungen, wie der Einbau eines anderen Schaftes, die Montage von Griffen oder die Montage von Zieloptiken sind rechtlich kein Problem.

Anders sieht es bei Umbauten aus, die das Innenleben von Airsoftwaffen, speziell solche, die die Leistung beeinflussen. Diese sind Privatpersonen nicht gestattet.

Der Anbau jeglicher zielmarkierenden Gegenstände ist verboten. Das bedeutet, die im europäischen Ausland beliebten Laserzielmarkierer oder taktischen Taschenlampen sind bei uns verboten. Hier geht die Rechtssprechung mittlerweile so weit, dass sogar der Besitz solcher Gegenstände nicht gestattet ist. Akkuboxen, die äußerlich solchen Laserzielmarkierungsgeräten nachempfunden sind, aber auch dauerhaft unbrauchbar gemachte Taschenlampen, in beiden Fällen spricht man von sogenannten Dummys, sind wiederum gestattet. Dauerhaft unbrauchbar bedeutet, dass am Beispiel einer taktischen Taschenlampe, die Elektronik entfernt und die Hohlräume zum Beispiel mit 2K-Kleber aufgefüllt werden. Dadurch kann man weder wieder eine Elektronik, noch eine Batterie einsetzen. Da der Kleber auch in die kleinsten Hohlräume fließt, ist er auch nicht wieder entfernbar ohne die gesamte Lampe zu zerstören. Damit gilt die Taschenlampe als dauerhaft unbrauchbar.

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  • Beitrag zuletzt geändert am:27.01.2024